Politica I, 7 Abschiedbuch vom Jahre 1530-1553, 1530-1553 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:Politica I, 7
Titel:Abschiedbuch vom Jahre 1530-1553
Entstehungszeitraum:1530 - 1553
Altverzeichnung:Lederband in fo. (92 und 360 Blätter mit Schnalle. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch v. J. 1550-1553.
Das Buch beginnt mit einem nach Anfangsbuchstaben der Vornamen geordneten, sehr lückenhaften Register (ohne Foliennummern) für d. J. 1550, dann folgt der eigentliche Vortrag auf 92 Blättern; hierauf nichtfoliiertes Register und auf 193 Blättern der Vortrag für 1551, welchem (ohne Register) der für 1552 (nach einer Lücke der Foliierung) v. f. 201-308 folgt. Den Schluß (ohne Register) bildet der Vortrag bis zum 19. Mai 1553. (Da für diese Zeit unser Archiv keine Bürgeraufnahmebücher besitzt), sind für dieses Abschiede-Buch Register anzufertigen und dem Buche selbst einzuverleiben, das Repertorium kann sich dafür auf das Wichtigste im Auszuge beschränken.
f. 1. Nach dem Register und verschiedenen leeren Blättern: Die Lebzelter legen Verwahrung ein, daß "das honig auszemessen" gegeben werde.
f. 3. Die Bäcker müssen am Samstag Mittags das Feuer auslöschen (Ostern, Pfingsten und Weihnachten ausgenommen).
f. 4'. Die Bäcker dürfen kein Brod auf das Land führen.
f. 5. Lehrjungen wird das Schreien auf der Gasse untersagt "oder man welle si in das narrenheusl legen". Heringschau.
f. 6'. Schmalzmangel. Der "Schottin" wird bei Leibesstraf vorabschiedet, daß sie nicht Gold, Silber, Kleider, Ringe, Perlen in die Häuser hausieren trage.
f. 10. Es soll sich keiner unterstehen, "auß dem Handwerch zereden oder zu sagen, den wellen meine H. nit mit der Gefenckhnuß, sondern an dem leib strafen".
f. 16. Satz des Schweinefleisches.
f. 18'. Roßunterkäufl. Salztrager. Salzfüller. Salzheber.
f. 19. Lader. Ballenbinder. Amer. Amfurer. Nauflezer.
f. 20. Krautmesser. Schrotter. Kleibtrager. Kohlenmesser. 21. Schlögl.
f. 23. Weinkoster. Fürkäuflin auf der Wag. Fürkäuflin unter dem Rathaus. Eisentrager.
f. 33'. "Welcher Teil bruchig erfunden wirdet, den soll die geigen an den halß geworffen werden" (Strafe für Weibspersonen).
f. 35. Neuer Fischsatz. Hanns Vilser kann "nit zu einem fragner zugelassen werden, dieweil sein weib nit ehelich sei".
f. 40. Die Kramer sollen dem Kartenmacher die Karten "in sant khauff" (sant = samt) en gros abkaufen, dieser solle sie "nit Ainziger weiß hingeben".
f. 44'. Die Kufer sollen "die guten häslen raiff (Haselnußreife) nit alle gen Wien füren lassen".
f. 50'. Den Öbstlern, welche keinen Laden haben, ist vergönnt, 2 Tage in der Woche feilzuhalten, die andern aber, so Läden haben, mögen alle Tage auf dem Opßplatz feilhalten.
f. 52. Die fremden Hafner dürfen bei den hiesigen "an der Haid" feil halten.
f. 66. ... "Doch solle er maiser Georg Uhrmacher seine maisterstuckh in einem besonderen gemach und nit offentlich vor seinen gesellen und gesinde machen und verferttigen".
f. 68. ... "ist begonnstigt ain Stall mit schwein, so genest sindt. aus der Stat zu treiben". ... - seine schaff, nachdem etliche menglhafftig worden sindt, von hiedann zu treiben.
f. 68'. Apothekenverkauf um 536 fl.
f. 71. ... "er (ein Metzger) hab annderhalb Schaff khorn zu lernen (als Lehrgeld) geben".
1551.
f. 82. Auf die künftigen Fasten darf von den hiesigen Metzgern klein Fleisch "gemezkt" oder durch sie verkauft werden. Nach dem Register und dem Verzeichnis der Hanßherren folgt die Notiz: 1551 Anno domi am montag den 23. Februarij Bin Ich Christoff Rag zu Hanßschreiber angenommen worden, Und ist mein dienst auff die Cottember Vasten angangen. Amtlleut. Anschlag. Leerjungen. Hochzeit findt man in den darzu verordneten Püchern, So vor der Hand sein und aus dem Kaplar gezogn.
Nun beginnt die Foliierung von vorne.
f. 1'. Knappenrecht.
f. 2. Kramwinkel.
f. 5. Alles fremde Leder soll zuerst in die Wirtshäuser geführt, dann geschaut und dann erst verkauft werden.
f. 6. Lachse dürfen bloß in der Charwoche aus gewogen werden;
f. 7. Doch die hiesigen Bürger dürfen dies schon 2 oder drei Tage in der Woche vor der Palmwoche thun.
f. 11. "Kein frembder Cramer soll mer alhie in der Stat in die heuser umbher hin und wider haussirn geen", ausgenommen an den gewöhnlichen 3 Märkten und in den Fällen, wo sie hieherberufen würden.
f. 12. Melchior Fuerer soll wegen ungebührlicher Äußerungen über das Schlosserhandwerk Samstags nach der Predigt aufs Wasserhaus gehen und Sonntag nachts wieder herabgelassen werden.
f. 13. Den Fragnern wird verboten, "an den feirtagen, Sontag und andern namhaften fessten nit mer fail haben ungeuerlich bis nach Pfingsten.
f. 14. Die Bierkoster verweigern dem "Thumbpeckhen" den Biersatz.
f. 17. ... ist in ein guet Capitl gelesen worden, damit sie hinfüran nit so frevenlich vor der Obrigkeit handel und reden, und soll auch ain yeder, welcher mer dermassen sich mit frevenlichen, hitzigen wortten vor der Herschaft hörn oder vernemen lassen, von stunden unters Hauß geschafft werden.
f. 22. Ein Metzger, der nicht nach dem Satz verkauft, wird um 1 Pfund Pfennige gestraft oder soll 3 Tage und Nächte bei Wasser und Brot auf dem Wasserhaus liegen.
f. 24. ... "das ettlich Metzger die Schweinen wurst mit kalb fleisch machen und darunter hacken".
f. 32'. Die Maurer beschweren sich wider den Herrn von Prüffling, "das er frembde Maurer herein stelle".
f. 35. Meisterstücke eines Gürtlers: 1) langes Senkeleisen mit Laubwerk ausgestochen. 2) Gurtspangeneisen mit 6 "Laubwerk". 3) Nieteisen. 4) "Messigs geschmeide, so einer heirat".
f. 39. Die Karrenleute dürfen die leeren Wein- und Bierfässer führen, "so sy durch dj Burger berueffen oder erfordert, doch ausgenomen, was di Amb betrifft, sollen sy sich derselben enthalten".
f. 54. Den Fragnern ist erlaubt, ihre Läden an den Feiertagen nachmittags offen zuhalten, "dieweil die Zeit, das die Pauern komen, samen zekauffen".
f. 57. Es soll hinfüran kein Holz überhaupt "bekhaufft", sondern der Bürgerschaft nach Maß gegeben werden.
f. 70. Die Zinngießer dürfen keinen Fremden das alte Zinn zu kaufen geben. Vergebung der neuen Fleischbänke.
f. 71. Meisterstück der Beutler: Ain reinisch Naidwetschger?, eingesenckt auff beden seiten. Ain Praun Silenzeugenden frauen peitl. Ain Wulffes Parchentschuech mit aim Preistischn Pundt und juwendig mit kröpffn gefuetert.
f. 77. Die Schottin ist "jns stüblen" geschafft worden, weil sie das Hausierverbot übertreten hat.
f. 98. Schweinbeschreibung.
f. 99. Die Messerschmiede bitten um eine Büchse, in welche sie ihr Strafgeld legen.
f. 102. Wenn ein fremder Goldschmied "in Winckeln" arbeitet, soll er "unterß Hauß" gelegt werden.
f. 104. Ein Geburtsbrief unter des Abtes von Poifling Insigel wird von den Herren der Hans "für genugsam und Crefftig" erkannt.
f. 113. Bedenken des Handwerks der Becken, ob sie dem Parfuesser Becken einen Lehrjungen genehmigen sollten.
f. 115. Aufhebung der "geschenckten Hantwerch": Schlosser, Zinngießer, Weißirer, Sporer, Nagler, Peutler und Nestler, Gürtler, Ringmacher, Sailer, Riemer, Messerschmiede, Hueter, Platner, Pallier, Cammacher, Neigenschmied, Schleiffer, Nadler, Pirstenpinter.
f. 142. Zeller und Passauer Häfen.
f. 147. Welcher Maister nit geheirat, sol sein hantwerch gesellens Weis arbeiten und sonst nit.
f. 153. "Wenig volcks jns Padt geet".
f. 159. Den Fischern soll beim Verkauf "ein freie handt" gelassen werden. ... "Die von Innglstat haben zu Piellenhoven bis in die 50 Zentn geladen und weckgefiert und den Zenten khaufft umb 5 fl."
f. 165'. Die verfallenen Zinsen sollen "bei scheinender sonnen" bezahlt werden.
f. 168. Die Metzger dürfen nicht im Hause schlachten, "sonder ein yeder sol an dem gewendlichen schlacht haus sein vich schlahn und stechn".
f. 181. Maler Ulrich Ostendorffer.
f. 184. Anlegen der Salzschiffe.
f. 192. Den hiesigen Melblern sollen wie den Fremden Läden gebaut werden.
1552.
f. 200. Namen der Hansherren.
f. 216. Es gibt 31 Webermeister in Rbg.
f. 216'. "Ein gesel schleiff umb halben teil mit seim Meister" wird untersagt: er solle entweder Burger werden oder "gesellenweis arbeiten umb die belonung, was ein geselln geburt".
f. 232. Die Kürschner beklagen sich, daß die "Schotten" ihnen Konkurrenz machen. Hanßbescheid: "mit nichten aberkennen khönnen, sonder lassen sy (dieweil es allenthalben im Reich der gebrauch) und sy es auch will Jar haben gebracht noch dabei beleiben".
f. 234'. Meisterstück eines Schmiedes: "hat ain wagen und ain gaul beschlagen".
f. 240. Die Melbler sollen füran in der Hafner Läden eingelassen und die Hafner in der Tändler Läden "verordnet" werden.
f. 241. Die Fragner sollen nicht "zweierlei Lux beieinander haben" - sollen keinen Bauernkäse mehr auf dem Markte aufkaufen.
f. 242. 4 = 8 halbe Bretzen kosten 1 kr.
f. 255'. Den Kufern ist vergünstigt, ihren "Lernbrieff" noch mit ihrem Siegel zu "verfertigen", "bis man die Ordnung für die handt nimbt, alsdann sollen die Lehrbriefe aller Handwerker durch den Hansschreiber geschrieben werden.
f. 259. "Zaichenmaister der Einmenischen" (Tuchmacher).
f. 264. Stadtkoch.
f. 270. Der Obrist (Graf Eberstein) beklagt sich über
f. 273. das zu geringe Gewicht des Brodes.
f. 288. Das Obst, welches "auff den stöcken (nicht in den Läden) und vor der kirchenzeit ergriffen", sollen die Marktknechte wegnehmen und in der armen Leute Häuser tragen.
f. 307. Zwei Parteien wollen sich nicht vertragen, "sonder sich zum rechten refferiert und berueffen, davon haben sy ein erbar Hanß nit treiben khönnen, und bede teil diese spen als rechtlich außgetragen berueffen".
1553.
f. 309. Apzellative von der Hanß in den Rat.
f. 313. Verzeichnis der Hanßherren, des Hanßschreibers und Hanßknechtes.
f. 320. Fischsatz.
f. 320'. Vilser wird nicht in das Handwerk der Fragner aufgenommen, weil seine Hausfrau "eins Priesterstochter ist "(d. h. unehelich).
f. 328. Jeder Lehrknecht der Bierbräuer soll fortan 2 Jahre lernen. - Denjenigen Bräuern, die kein Winterbier mehr haben, ist gestattet, auf den weißen Sonntag mit dem Ausschank des Sommerbieres zu beginnen.
f. 329. Es sollen allemal zwei Herren aus der Hanß und zwei Viermeister zu einer jährlichen Ordnung, "bis dieselbe durchaus beratschlagt worden", genommen werden.
f. 330. Denen von Cham wird genehmigt, "daß der Weigl (Marktknecht) jnen die gewicht sol eichen und zaichnen". cf. 340'.
f. 337. Dem Wagknecht Veit "ist uff heut ein guet Capitl gelesen worden, nachdem er sich nechtlicher weil etwas foll und ungeburtig gehalten".
f. 345. 16 Vierling = 1 Schaff gibt 24 Metzen Mehl.
f. 354. Die Viermeister der Bäcker werden um 1 fl. gestraft, "weil sy dem jungen Meister begönstigt haben, zu Obermünster im Closter sein Prob zethun, und ihme geschaut".
f. 354'. Fremden "Tucherern" wird untersagt, Tuch in der Stadt zu verkaufen, "nachdeme Ire Tuch nit kauffmanßguet".
f. 355. Wann fortan ein unbestelltes Gut herkomme (Holz, Schüssel oder Teller), soll es ein Meister dem andern zu wissen thun "und sich ains kauffs miteinander vergleichen".
f. 356. Die Kufer sollen keine Reifen aus der Stadt führen.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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