Angaben zur Identifikation |
Signatur: | Politica I, 8 |
Titel: | Abschiedbuch vom Jahre 1564 |
Entstehungszeitraum: | 1564 |
Altverzeichnung: | Lederband in fo. (106 beschriebene Blätter): mit einer Schnalle. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch 1564. Auch die vordere Seite des Deckels trägt dieselbe Aufschrift; desgleichen das erste Blatt. Das Buch beginnt mit einem Wort- und Sachregister (durcheinander). Nach einigen leeren Blättern folgt der Vortrag: "Volgt die Kottember (Quatember): Weinachtn biß Faßten". f. 1. Beisitzer der Hans: Aman, Ganß, Haindl, Maier, Staudacher, Puechner, Schweller, Vogl, Haller. f. 1'. Maler gegen den Poxsperger; dieser wird von der Hanß, seiner Handlung halb des gelübds ledig gelt"; er will wandern, weil ihn kein Meister "angesprochen". f. 3. Sommerbier kosten 2 Pfennig cf. 1'. f. 3'. Die Webermeister "sollen sich des schwaiffens und spuelens in den Heusern enthalten". f. 5. Fischsatz: 1 Centner Hecht 13-14 fl., 1 Centner Karpfen 5 fl. 1 ort. [?] f. 6. Die Metzger sind schuldig, den Kürschnern die Felle anzubieten. f. 9'. Auf Befehl des Rates sollen die 28 Bierbräuer bis St. Johannis 4025 Eimer Bier liegen lassen. f. 10'. Die Nauflözer beschweren sich, daß "die Passauer ain Salz Schöff uber das ander herein henngen". f. 11'. Die Bäcker sollen jetzt (7. Februar) anfangen, Pfennig- und halbe Bretzen zu backen, und 8 Tage vor Ostern damit aufhören. f. 12. Die Müller von Winzer, Ort und Regen sollen als Auswärtige, das messl melh ains pfennigs leichter geben dann die burger". f. 15. Abgestandene Fische dürfen nicht mit lebendigen nach dem Gewichte, sondern sollen "nach dem gesicht" verkauft werden. f. 16. Poxsperger gegen die Maler, cf. 1'. 24. f. 17'. Einnahmen der Hans von Weihnachten bis Fasten. f. 18. Verordnete zum Fleischsatz. Honigschauertaxe. Roßkäufltaxe. f. 19'. "Meisterbier". Die Schlosser haben "Bruederschaft" gehalten ohne Vorwissen des Hansgrafen. f. 20. Strafen wegen Tanzens. f. 21. Regelung des Salzverkaufes auf dem Markte. f. 29. Auf das Anhalten der Fischer darf nur am Freitag und Samstag "getauglt" [?] werden. Kein Fischer soll in ain Lohmühle einsteigen. f. 35'. Ein Zimmermann, der seinen Lehrjungen nicht zur rechten Zeit "fürgesteldt", wird um 10 Groschen gestraft. f. 36. Bei dem drohenden Biermangel sollen sich die Bräuer mit Malzvorräten versehen. f. 38'. Jeder Metzger, der Kalbsfüße zuwiegt, soll gestraft werden. cf. 40'. Einer, der am Sonntag unter der Predigt zwei Handwerksgesellen Meth abgibt, wird bestraft. f. 39. Der Prior der Augustiner wird um 2 fl. gestraft, "das er sich in des Organisten Hochzeit mit Tanzen verträt". cf. 41. I,9, 43. f. 43. An den Kreuzerlaibeln und "röcklen" sollen den Bäckern 4 Lot freigegeben werden. f. 44'. Kein Tändler solle "uber ain halben gulden werdt feil haben", (46'.) auch nichts auf einem Freimarkt kaufen. f. 46'. Die jungen Meister der Schneider sollen den Viermeistern geben "ain Suppen und ain kanndl wein". Zu Mittag ain Suppen, flaisch kraut, und ein ziemoch Prattens. Zu Nachts wider drei gemeine richt. Der Hansknecht solle "alle tuech, so nit mit gemainer Stat zeichen Signirt, derogleichen auf die frembde tuech, So ain ander zeichen haben, auffheben und in di Hans legen". f. 49. Die Bäcker sollen am Montag und Freitrag in der Wochen "schlagen". f. 49. Jeder junge Meister soll sein "Prob" (Meisterstück) ledig und unverheiratet machen. f. 55. Ein junger Meister der Maurer soll für das Meistermahl nicht mehr als 1 fl. geben. f. 56. Webermeisterstück: Leinwand, breiter und schmaler "Parchant". Alle Quatember ist den Meistern im Handwerk die Ordnung vorzulesen. f. 58. Das Gaisfleisch muß an einem besonderen Ort verkauft werden. f. 58'. Meisterpflaster (oder -stück) der Bader. f. 60'. Die Bierbräuer sieden nach dem Los zuerst (im Juli). f. 63. Von Bürgern aus Lengenfeld (Burg-) bezogenes Bier zahlt für den Eimer 2 kr. Aufschlag in Regenstauf und Stadtamhof. Das Bräuen soll auf Bartolomäi beginnen. f. 69. Die Bierfässer müssen von den Visierern mit rotem Wachs gezeichnet und pelschiert werden. f. 71'. "Getreideanschütt". f. 75'. Die Metzger müssen die Wolle vor einem anderweitigen Verkauf zuerst den hiesigen Lodern anbieten. f. 76'. Flöße dürfen nicht über 3 Tage an der Lände hängen bleiben. f. 77. "Maßgelt der Traidmesser". f. 78. Die Öbstler dürfen kein Obst von den Fremden "aus den kirmen" kaufen. f. 78'. "Briefftrager". f. 100'. "Die Straff uber Wag und Gewicht" bei den Fragnern. - So oft einer über die Zahl der Ordnungskerzen hat, der soll für eine zur Strafe geben 1 kr. f. 104'. Lange Gasse - Bürgerhaus. Wintfenge - Gewalt bei den Zwelffpottn. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://stadtarchiv.regensburg.de/detail.aspx?ID=123249 |
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