Politica I, 9 Abschiedbuch vom Jahre 1565, 1565 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:Politica I, 9
Titel:Abschiedbuch vom Jahre 1565
Entstehungszeitraum:1565
Altverzeichnung:Kalbslederband in fo. (107 beschriebene Bl.) mit Schnalle. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch 1565. Auch die vordere Seit des Deckels sowie das 1. Blatt des Bandes trägt dieselbe Aufschrift.
Das Buch beginnt mit einem alphabetisch geordneten Wort- und Sachregister (durcheinander); nach einigen leeren Blättern folgt der Vortrag.
(Hansgraf: Amann. Beisitzer: Ganß, Haindl, Staudacher, Puechner, Schweller, Vogl, Haller, Gartner, Wahre, Liebel, Lerchenfelder).
f. 2. ... ist der Gebrauch, sobald der "Jung (Geselle) auff den stul sitzt, so ist er schuldig mit den gesellen zu heben und zu legen. Es findt auch in dem falh die Meisters Sön frei, das sy nit, Wie die frembden, nach den jarn lernen dürffen".
f. 3. Dem Zollner Quirin wird untersagt, Hasen, Wildbret, Vögel u. dgl. unter dem Thor zu bestellen und den Wirten um seines Nutzens willen zuzuweisen.
f. 6. Das Sommerbier kostet 2 Pfennige.
f. 8. Die Koster müssen stets beide mit dem Hansknecht gehen, um Bier zu kosten und zu setzen.
f. 11. Die Bäcker sollen Bretzen von Lichtmeß bis Pfingsten, Bitzen vom 26. Okt. bis 9. Nov. backen. cf. 83'. Ein Bräuer wird gestraft, weil er fremden Bauersleuten Bier in die "legel" gebe, "drei tisch frembde gesetzt" und die Bürgerschaft ohne Bier weggehen läßt.
f. 12. Brudermeister der Goldschmiede.
f. 13. Die Öbstler müssen um die Stände loosen.
f. 14. Fragnermaß: 1 Schaff = 42 Metzen. Wirtsmaß: 1 Schaff = 44 Metzen.
f. 17'. Am 8. März ist vorhanden: 559 Eimer Winterbier. 11 504 Eimer Sommerbier. Am 3. Mai: 18 031 Eimer Sommer- oder Zweipfennigbier; auf Sunnwend liegen lassen: 7326 Eimer. Satz für Weizen 7 fl., Satz für Korn 6 1/2 fl.
f. 27. Wenn die Gesellen und Jungen (der Schlosser) zu dem "Vier wochen Pot" gehen, so soll ein jeder Gesell und Junge einen Batzen zu vertrinken Macht haben; und wer bei der Zeche "nit beleiben will, der solle halbe Zech zu geben schuldig sein". Dieselben sind ferner schuldig "bei dem Vatter (Herbergs-) und nit anderorten zu zechen, Auch sich gegen dem Vatter mit wortten und werckhen bescheidenlich verhalten".
f. 29. Die Krämer, Gewandschneider, Lädler, Eisenkrämer, Gschmeidler sollen an keinem Feiertrag vor oder unter der Predigt den Laden öffnen oder etwas daraus verkaufen. Nachmittag darf auf besonderes Begehren verkauft werden, doch muß der Laden, sobaldt der kauffman weckgangen, wieder geschlossen werden.
f. 31. Die Hafner werden gestraft, "weil sy one Vorwissen des Hern Hansgraffen hantwerch gehalten".
f. 35. Jeder Maister darf bloß einen Laden haben.
f. 41. Meisterstück eines Neigerschmieds: ein Sägeblatt und ein Zirkel.
f. 43. Panzermacher.
f. 64'. Derjenige Bierbräuer, den das Loos getroffen, muß zu sieden beginnen (27. Aug.).
f. 65. Jeder Melbler soll fortan bei einer Sorte Mehl bleiben.
f. 71'. "Dem jungen Hans glaser von den fennstern in der Hannßstuben zu waschen geben" 10 kr.
f. 72. Das neue Bier darf schon gekostet werden, "wann es ungeuerlich 4 oder 5 tage uff dem Pech gelegen, dieweil die not vor der handt ist". (Sonst hat es nach der Ordnung 10 Tage auf dem Pech zu liegen).
f. 79. Goldschmiedmeisterstück: Trinkgeschirr, Ring, Siegel.
f. 80. Der Schneider Ordnung ist in der Hanß vorgelesen worden.
f. 84. Ein Bäcker, "so in das handwerck gangen" mit einem Messer, wird bestraft.
f. 87. Einem fremden Schleifer wird begünstigt, 2 oder 3 Tage "uffm Pflaster zu schleiffen".
f. 90. Die Bierwirte sollen immer nur einerlei Bier "am Zapffen" haben.
f. 92'. Den Vier- und abgeordneten Meister der Kufer wird die neue Ordnung vorgehalten, um ihr "Guetbeduncken" darüber zu hören. Brauer-Eid.
f. 96. Ein Schambacher Fischer, der 9 Centner Fische hereingebracht hat, darf bloß 4 Ctr. nach dem Satze verkaufen, die übrigen muß er dem Handwerk der Fischer verabfolgen.
f. 97. Dem Müller von Weinting wird verboten, "Rockes Prott" auf dem Markte zu verkaufen, weil er das Bäckerhandwerk nicht gelernt habe. cf. 105'.
f. 98. Die Bäcker dürfen nur ausnahmsweise ihre Schweine in der Bank schlagen damit die Metzger ihr Schaffleisch leichter verkaufen können. cf. 98.
f. 101. Kein Bürger oder Inwohner darf "weder durch sich oder die seinen" den Fremden oder Ausländischen weder Gerste noch anderes Getreide auf dem Markte oder in den Kasten vor- oder einkaufen.
f. 104. Den Messerschmieden wird die neue Ordnung vorgehalten.
f. 107. Verzeichnis der "Messl, Virling und Mezen, so auff den Muln sein (im oberen Wöhrd, in der Neu-, Sag- und Semel-Muhl).
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

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