Angaben zur Identifikation |
Signatur: | Politica I, 10 |
Titel: | Abschiedbuch vom Jahre 1566 |
Entstehungszeitraum: | 1566 |
Altverzeichnung: | Kalbslederbd. in fo. (mit 85 beschriebenen Bl.) mit Schnalle. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch 1566. Auch die vordere Seite des Deckels sowie das 1. Blatt des Landes trägt dieselbe Aufschrift. Das Buch beginnt mit einem alphabetisch geordneten Wort- und Sachregister (durcheinander); dann folgt der Vortrag. (Hansgraf und Beisitzer sind dieselben wie im Vorjahr). f. 1. Die fremden Krämer dürfen auf Erhardi vom Montag bis zum Samstag feilhalten. f. 2. Die Weißgerberordnung wird dem Rate übergeben. f. 3. Wenn ein Bräuer Bier ausgibt, soll er "offen zeigen" haben. f. 4'. 8 Tage, nachdem das Bier gekostet und gesetzt ist, soll es ausgegeben und der Zeiger ausgesteckt werden. f. 14. Das "Pratfleisch" soll in der Fasten nur bis Mitterfasten verkauft werden. f. 23. Ein Brillenmacher (Hans Wagner) beschwert sich, daß " ainer zu Nurmberg sein Zaichen und die Schlüssl auff die Prillen schlagn". f. 38. Ein Büchsenmacher macht "ainen frembden vom Adl ain Pfendl auf ein Puxn, so gelött gewesen ... welches gemainer Statt gegen den frembden Herrschafften spöttlich ist". Er muß zur Strafe "unters Haus gehen". f. 43. Dem Pfannenschmied Hans Gabler begünstigt, "gemainer Statt Schlüssl neben seinem eign Zaichen auff sein Arbeitt zu schlagen". f. 52. Die Metzger sollen Häute und Felle den Viermeistern der Weißgerber durch ihren Umsager "anfailen" lassen, die Weißgerber sollen solches den Viermeistern der Kürschner zu wissen thun; erst dann mögen die Metzger ihre Häute geben, wenn sie wollen. f. 52'. Die Hueter dürfen auf die Beschwerde der Färber nur "alle Dingelein" färben. f. 53. Kein Gesell, der verheiratet ist, soll länger als 14 Tage von den Meistern "gefurdert" werden. f. 53'. Keines Meisters Sohn soll zum Zechen noch zum Zechzahlen schuldig sein. f. 60. Ein Huetergesell soll "zu der Wiener Zech, die durch das ganz Reich geet, redlich gemacht werden". In Bayern haben sich München, Freising, Landsberg u. Straubing zusammengethan, und wollen keinen Gesellen, der in Regensburg, Augsburg, Ulm, Nürnberg und im ganzen Reich "der wiener Zech lerne und arbeitte, furdern noch für redlich halten". cf. 62. f. 63. Am 30. September wird Hannßordnung verlesen. f. 64'. Am 7. Oktober ist eine Visitation in der Ratstube gehalten worden. f. 65. Den Bierbräuern, die nicht sieden wollen, wird angedroht, "daß man ihnen das Preuwerk jar auffheben" wolle. f. 65'. Die Brudermeister der Goldschmiede thun Bericht, sie hätten eine Ordnung, "das ain gesell 3 jar zuvor alhie, ee das er Maiser wirdet, Solle gearbaitt haben". Ein Pumpenmacher soll "ettlich schaff Waiz vermulzen und Prantwein daraus Prennen". f. 67'. Die Holzschiffleute dürfen ihr Holz nicht über 3 Tage an der Holzlände liegen lassen. f. 68'. Etliche Schreinergesellen waren, obwohl sie es zugesagt, nicht auf der Herberge "bey der liecht ganß" gewesen. f. 69. "Pier Prob" wird von mehreren Herren der Hanß vorgenommen. f. 70. Fragnervisitation. f. 72. Vater und Sohn (Meister) dürfen nicht in derselben Werkstatt arbeiten. f. 76. Die Bäcker dürfen ihre Schweine erst dann an der Bank abschlagen, wenn sie dieselben erst auf offenem Markte ohne Erfolg zum Verkauf ausgeboten hätten. cf. 77'. f. 78. Mehlbeschau. f. 80. Den Melblern, die den Markt nicht besuchen wollen, wird gedroht, man wolle "den frembden das melh auch sezen wie den Burgern". f. 80'. Die Meisterssöhne (Bäcker), die gewandert sind, sollen die Zeche bezahlen, die aber nicht, sollen "der Zech gefreit" sein. f. 81. Von den Bierbräuern sollen nach dem Lose immer 5 von Georgi bis Johannis Sommerbier ausschänken. |
|
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://stadtarchiv.regensburg.de/detail.aspx?ID=123251 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|