Politica I, 11 Abschiedbuch vom Jahre 1568, 1568 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:Politica I, 11
Titel:Abschiedbuch vom Jahre 1568
Entstehungszeitraum:1568
Altverzeichnung:Kalbslederband in fo. mit Schnalle. 100 beschriebene Blätter. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch 1568. Dieselbe Aufschrift tragen die vordere Seite des Deckels sowie die erste Seit des Bandes.
Das Buch beginnt mit einem alphabetisch geordneten Wort- und Sachregister, dann folgt der Vortrag.
(Hansgraf: Aman; Beisitzer: Ganß, Staudacher, Puechner, Schweller, Haller, Wahre, Liebel, Lerchenfelder, Schiltl, Waltman).
f. 4. Die Bäcker solten anfangen Brezeln, "Maundl und Peigl" anfangen zu backen.
f. 5. Die Kufergesellen dürfen auf der Herberge wiederum wöchentlich einen weißen Pfennig "auflegen". Die Meister sollen die Burger vor den fremden Gesellen "fürdern" (d. h. ihnen Arbeit geben).
f. 11. Eines jungen Schmiedemeisters Meisterstück: "Waffen: Dergleich ain Roß (zu beschlagen) und ein halber Wagen". Die Metzger dürfen nicht einzelne Kälber auf dem Markte kaufen.
f. 12'. Mehlprobe.
f. 19'. Den Schlossergesellen wird vergünstigt, "Vierwochen Pott" alle Monat zu halten.
f. 20. "Der guete Montag sol ab sein Bey verlierung aines gesellen wochen lon".
f. 21. Den Polierern Walkern, Schleifern ist verboten worden, daß sie bei ihren Muhlen "taupeln" (mit dem Lügnetz fischen) sollen.
f. 25. Bei den Fragnern werden Schmalz, Unschlitt und Kerzen visitiert. Die Fragner werden gestraft, weil sie keinen Lachs haben.
f. 28. Die Obstler dürfen vor der Mittagpredigt nicht feil halten.
f. 33'. Jeder Bräuer darf bloß die Hälfte seines Bieres ausschänken, die andere muß er bis auf Johannis liegen lassen.
f. 34. Der von St. Jakob hat sich auf einer Hochzeit "verdrett" und den Marktknecht schlagen wollen.
f. 35'. Die Barben kosten 6 kr.; die Donaukarpfen 5 kr. pr. Pfd.
f. 36. Alles Leder soll in den Wirtshäusern beschaut werden.
f. 45. Die Metzger sollen den Fragnern das Pfund Unschlitt um 6 fl. 1 ort. [?] geben.
f. 52. Ein Bräuer, der geringes Bier hat, "das Saz nit werd", darf dies allein im Hause seinen Gästen, nicht aber in die Stadt geben.
f. 57. Schweinbeschau.
f. 67'. Kein Meister (der Goldschmiede) soll zwei Läden oder zwei Werkstätten haben.
f. 70. Ein Barbier darf das Seifensieden treiben.
f. 71'. Spielleute oder "Hoffierer".
f. 79'. Es sind noch 1500 Eimer alten Bieres vorhanden; die Bräuer bitten deshalb, daß die anderen, die ihr Bier schon ausgeschenkt haben, noch eine Zeitlang mit dem Brauen zuwarten. cf. 85., 86.
f. 91. Den Badern wird verabschiedet, "das die cleinen Wendl (Wannen) abgesteld und ainem jeden auch das Fueßwasser sauber geraicht und nit aus den Wannen genommen werden".
f. 91'. Ein Bräuer muß sein Bier, "dieweil es khain nuz, den Schuemachern in die schwerz failbieten".
f. 92. Weizen 7 1/2, Korn 5 1/2 fl.; Semmeln 10, 9 u. 8 Heller; Roggen - Virdung 22 kr.
f. 93. Kein Bier darf gekostet und gesetzt werden, das nicht wenigstens 10 bis 14 Tage "uff dem Pech gelegen".
f. 97. Der Ausschank des Sommerbieres beginnt auf Georgi. Zwei Bierbrauer haben im vorigen Jahr nicht geholten; sie sollen "weitter nit zugelassen werden".
f. 97'. Büchsenmachermeisterstück. "zwo Lang Puchsn".
f. 99. Den Sattlern ist begünstigt, "das sy mögen ain freuntliche Zechthun, doch außerhalb der Scheinckh". Waizen 7 1/2, Korn 5 1/2 fl.; Semmeln 10, 9 u. 8 Heller.
f. 99'. Leute bestraft, die "on liecht gangen".
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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