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Politica I, 12 Abschiedbuch vom Jahre 1569, 1569 (Akte)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | Politica I, 12 |
Titel: | Abschiedbuch vom Jahre 1569 |
Entstehungszeitraum: | 1569 |
Altverzeichnung: | Kalbslederband in fo. mit Schnalle. 99 beschriebene Blätter. Auf dem Rücken ist der Titel aufgeklebt: Abschide-Buch 1569. Dieselbe Aufschrift tragen die Vorderseite des Deckels sowie die erste Seite des Bandes. Das Buch beginnt mit einem alphabetisch geordneten Personen- und Sachregister, dann folgt der Vortrag. (Hansgraf: Aman; Beisitzer. Ganß, Staudacher, Schweller, Haller, Wahre, Liebl, Waltman, Lerchenfelder, Puechner, Vogl, Weinmann). f. 4. Ein Schneider, der sich ungebürlich im Tanzen verfallen, soll dem Kammerer angezeigt werden. f. 6. Waizen kostet 7 1/2, Korn 5 1/2 fl. f. 9'. Den Viermeistern der Metzger wird vorgehalten, "das die gemain arm Burgerschaft So gar nichts von jnen bekomen möge ... daß sie "das Fleisch jne den kellern und winnckeln hin unnd wider verstecken, dasselbig nach gunst ausgeben und nit offentlich fürhenncken". f. 11. Der Feilenhauer darf, was er bei den hiesigen Meistern kauft, feil haben; aber andern, frembde als steurische Arbeit soll er alllein auswärts auf den Märkten verkaufen. cf. 21. In der Fasten dürfen die Metzger Rindfleisch alle Samstag verkaufen, aber das "Prattfleisch" dürfen sie bloß bis "Mittefast" feil haben. f. 12. Gasthaus zm Pfaln (Pfau). f. 13. Ein Wirt wird gestraft, weil er die Bäckergesellen "uber die Ordentlich Zeit Bey nacht" hat sitzen lassen. f. 13'. Jeder ausgelernte Weber muß wenigstens 1 Jahr gewandert haben, ehe er zur Meisterschaft zugelassen wird. f. 14. Die Bräuer dürfen kein "frembd gewandertt gesinndt uber die Bestimbte ordentliche Zeit sitzen lassen, außgenomen, was ansehlich Personen aus dem Lande Baiern sein, oder ander ortten, die mage er sitzen lassen, also das meniglich stil sey". f. 19. Der Schweineunterkäufel bekommt vom Käufer wie vom Verkäufer 1/2 kr., muß aber die Hälfte in die Hanßbüchse einlegen. Wird ein Schwein herein oder hinaus verkauft, so bekommt er 1 Pfennig mit der Auflage der nämlichen Abgabe in die Hanß. f. 22. Die Tuchmacher dürfen an den Wochenmarkttagen nur ihre eigenen, keine fremden Tuche feil haben. f. 22'. Verzeichnis fremder Metzger, die den Osterabend besuchen. f. 23'. Einem Wirt wird verboten, Speck aus der Stadt zu verkaufen. f. 24. Weizen 7 1/2, Korn 6 1/2 fl. f. 30. Weizen 8, Korn 6 fl. f. 37. Ein Wirt gestraft, der seine Gäste bis 12 Uhr "der cleinen" sitzen ließ. f. 44. Den Viermeistern der Schmiede und Wagner wird verboten, daß sie die Einlagen in die Handwerksbüchse "unnuzlich verzeren oder vertrinken" lassen, damit man armen Meistern und Gesellen zur Zeit der Not helfen können, und diese nicht "elßbaldt in meiner Herrn Almuessen fallen". f. 44'. Wenn ein Schwein "untterm stecken auf der jungen fellig" sollen die Schauer und der Verkäufer je den halben Verlust zu bezahlen schuldig sein; ist es aber innwendig am Fleisch fällig, so soll es dem Verkäufer ohne Entgelt der Schauer heimfallen. f. 47. Den Bäckern wird ernstlich aufgetragen "das jr jeder mit der Melbeschau geen solle". f. 49'. Die Metzger haben den Fragnern den Zentner Unschlitt um 6 1/2 fl. zu geben; das Pfund Kerzen kostet 15 1/2 Pfennig. f. 50. Pfund Rindfleisch 2 kr. f. 50'. Fremde Säcklergesellen müssen 1 Jahr hier gearbeitet haben, ehe sie Meister werden können. Waizen 8 1/2, Korn 6 1/2 fl. f. 52. Die armen Meister der Weber dürfen auch "außwenndig uff den Schlössern arbaitten und schwaiffen", damit die unvermögenden Meister nicht feiern mässen. Der Wollkauf soll für das ganze Handwerk der Weber geschehen, und einem jeden Meister nach seinem Vermögen ein Teil verabfolgt werden. f. 54'. Der Pflasterschleifer darf keine Arbeit in seiner Herberge thun, sondern soll auf dem Markte schleifen. f. 60'. "Wer je gesellensweise zu arbeittn vermaint, Sol der Meisterschafft dagegen absteen". f. 61'. Weinzen 9 1/2, Korn 6 1/2 fl. f. 63'. Die Saitenmacher müssen die "gewaide" hier verarbeiten und dürfen die Saiten nicht nach auswärts verkaufen. Können sie dieselben nicht selbst "anwenden", so müssen sie dieselben den hiesigen Krämern anbieten. f. 67. Die fremden Fischer solle ihre Fische "nit an der erd jn den scheffeln, Sonder jn den Rechten Vischschaffn uff dem Schragen offenlichen feilhaben". f. 68. Weizen 9 1/2, Korn 6 1/2 fl. f. 68'. Einem Bräuer wird gestattet, 100 Eimer Bier nach Wien zu führen, "nachdem sein Pier nit abgee". f. 69'. Kein Bräuer darf an zwei Orten schänken. f. 74. Weizen 10, Korn 8 fl. f. 76. Am 13. Okt. wird man durch die verordneten Herrn der Hanß "jm Ungelt zu Mittage umb 12 der cleinen Uhre angiessen lassen". Wer Geschirr hat, möge es bringen. f. 77. Die Obstbauern sollen nicht über 3 Schiffe an die Lände hereinführen; doch soll ihnen gestattet sein, daß sie 3-4 Schiffe mit Obst "Enhaldt der schlacht der hulzen Prucken liegen haben, durch welche sie die leergewordenen Schiffe ersetzen können." "Damit die lendt am krench nit uberfiertt oder belegt werde". f. 79'. Welcher Schlosser "füran des Urmachens und Puchsenmachens gebrauchen will, der solle schuldig sein, die stuckh darauff zemachen". f. 80. Weizen 10, Korn 8 fl. Die Bäcker sollen vom 26. Okt. bis 9. Nov. "die clein Semelen und Spizzen pachen". f. 82. Das Winterbier kostet 3 Heller. Den Öbstlern ist "uff jr starckh anhalten" bewillig worden, um 5 fl. Nüsse am Wasser von den Fremden zu kaufen. f. 90'. Weizen 11, Korn 9 fl. f. 91. Zwei (Wagner) Meister sollen nicht eine Werkstätte benützen. f. 94. Ein Bräuer wird gestraft, weil er den Fremden Bier "in die Vessl gefasst", den Zeiger eingesteckt und den Bürgern das Bier versagt habe. f. 96. Weizen 11, Korn 9 fl. Einer Schulmeisterin, die eine Frau in der Kur gehabt, und gar wenig fruchtbars ausgericht, wird verboten, die Arzney hinfürr zu brauchen. f. 97. Alle Bräuer, die 3 Heller Bier haben, sollen bei Strafandrohung "aufstecken". f. 99. Den Marktknechten wird Befehl gegeben, die Buben fürwegzutreiben, "wann die Herrn uff dem Schlittn farn". |
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Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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