Politica I, 15 Hannsbuch vom Jahre 1543-1549, 1543-1549 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:Politica I, 15
Titel:Hannsbuch vom Jahre 1543-1549
Entstehungszeitraum:1543 - 1549
Altverzeichnung:Kalbslederband in Großfolio; der hintere Deckel überschlägt den vorderen, beide sind mit einer Schnalle verbunden - stark beschädigt. Der Deckel trägt die Aufschrift: Hansbuch ab anno 1545 bis auffs 1549. 359 beschriebene Blätter, dann folgen leere, foliiert bis 367.
f. 1. "Hernach volgt was von yedem Hanßtag zu dem andern jn der Hanß gehandlt wirdet, Angefangen am Montag nach dem Sonntag Oculj Anno 1545.
f. 1'. Hanßgraf: Christoff Amman; Beisitzer: Hanß Kunig, Hanß Heußinger, Georg Gusterl, Michael Steurer, Hanß Demperl, Caspar Schirlinger, Christoff Rhadeckher, Christoff Waldner, Erhardt Ponas (?), Dyonisius Spanfelder, Hanß Steurer, Hanß Paumbgartner.
f. 2. Vierer der Fragner.
f. 2'. Fischschauer.
f. 4'. Die Metzger sollen angezeigt werden, "so das vleisch heimlich in den heusern verkauffen".
f. 5. Viermeister der Metzger.
f. 9'. Die Bäcker sollen "den knechten auch an dem Feyertag zu essen geben".
f. 10. Fleischsatz.
f. 11. Schweinefleischsatz.
f. 12. Die erste Schweinbeschau ergibt einen Bestand von 283 Schweinen.
f. 14. Die Bäcker und Metzger sollen sich "mit vorrat fürsehen, auf das, so die Spanier vorhanden vorhanden (cf. Gumpelzaimer, Regensburgs Gesch. II, S. 858), kain mangl vorhanden sey". "Zeller Häfen".
f. 14'. Die Fragner erhalten denselben Auftrag wie 14.
f. 17. Lader, Salztrager, Salzmacher, Ballenbinder, Salzheber, Salzmesser.
f. 18'. Ratsbeschluß, es solle fortan jeder Handwerksgeselle, der nach Rbg. komme, den Viermeistern seines Handwerks angeloben etc.
f. 20. Lederschauer.
f. 22. Es ist verboten, "Kerschen oder ander Obs vor entschafft der Predig zum Predigern feil zu haben oder zu verkauffen".
f. 23. Zum Schweinefleisch dürfen keine "hechssen" zugewogen werden.
f. 26. Fleischsatz.
f. 29. Kuh- und Ochsenfleisch darf nicht "gleich gesetzt" werden.
f. 31. Den Webern wird erlaubt, "zeichen an die geferbten parchat zu machen". - "Das er zu Nidermünster jn die pfarr zu kirchen und strassen gangen, derhalb ost ist sein Son für Erlich erkennt und sey Jr Eelicher Son".
f. 32. Ist wiederholt der kommende Reichstag (1545) erwähnt.
f. 34. Keinem Metzger soll mehr vergönnt werden, "fleisch fail zu haben, er hab dann am Osterabent auch hie fail gehalten".
f. 36'. Spanischer Gewürzhändler Hans Abitani.
f. 40. Die Bäcker zeigen an: "wenn man jne uber 1 schaff 2 fl. zu gewin lest, was eß sonst gilt uff dem Margkht, so wollen sy allen uncost darein rechnen, als Ladenzinß, protdiener lon und alle costung, als wen es 4 fl. gelt, das man 6 fl. rechet, so vermainten sy es wer nit zu vi".
f. 42. Bäckerprobe: Aus dem Maß Weitz sein pachen worden 328 Marck 9 lot, aus dem Meß Korn 378 Marckh.
f. 43. 1546 - Hanßgraf: Christoff Amman; Herren der Hanß: Hanß Kunig, Hanß Heußinger, Jorg Gusterl, Michael Steurer, Hanß Klemperl, Caspar Schirlinger, Christoff Radeckher, Christoff Wallner, Erhart Ponas, Dionysius Spanfeldner, Hanß Paumbgartner, Christoff Portner.
f. 46. "Die Pöckhlen sollen nit schwerer sein als die laibl, als nemblich 8 Pöckhlen die sollen so schwer haben als 2 laiblen".
f. 52. Fischpreise.
f. 53'. Die Bäcker dürfen in diesem Jahr "Haller und Wiener Pretzl" backen.
f. 57. Am 5. April wird allen Handwerken befohlen, "das ein jetzlicher sein gesellen mit aidtspflicht ufnemen soll, sonderlich disen Reichstag, das sy gemeiner Stat getreu und gewertig sein wöllen".
f. 58. Preise für die Fragner. Preise für die Melbler.
f. 58'. Schweinsatz.
f. 59. Den Viermeister der Schuster wird "vergunt, das sy den frembden schustern das leder und die schuch schauen, obweil es in vorigen Reichstag auch der gebrauch gewest". Einem Goldschmied wird "vergunstigt den Reichstag zu arbeiten, dhweil es frembden zugelassen wirdet".
f. 60. Fisch- und Fleischpreise.
f. 62'. 21. Mai. Den fremden Metzgern ist "vergonnt Sau zuschlahen, dhweil es gemeiner Stat kein nachtail ist".
f. 64. Die Schneider beschweren sich, "das vil gesellen alher komen, und wöllen jnen doch nicht arbeiten, sondern allein den Spaniern, gebotten, so einer einem Meister nicht arbeiten will, das der (Herbergs-) vater denselben uber zwen tag nicht beherbergen solle.
f. 64'. Die Metzger sollen den Fragner 200 Centner Inschlit geben, den Ctr. zu 5 fl. 6 patzen.
f. 71. Die Fischer dürfen keinen "gestorbenen visch, der uber 4 stundt todt geweßt fail haben, sondern denselben jn die thunau werffen, bei erstlicher straff".
f. 76. Fischpreise.
f. 77. 1547 - Hanßgraf: Cristoff Amman; Herren der Hanß: Hans Heusinger, Caspar Schirlinger, Cristof Radegker, Cristoff Wallner, Ehrhardt Panas, Dionisius Sponfeldner, Hans Paumgartner, Cristof Portner, Dionisi Preckendorffer, Wolff Steyrer, Nicomed Schwell.
f. 79. Holzpreise.
f. 83'. Fischpreise. Den Fischern wird untersagt, steinerne Gewichte zu gebrauchen; über 1/4 Ctr. muß auf der "Fronwag" gewogen werden.
f. 84. Fischpreise.
f. 87. Fragnersatz.
f. 87'. Fleischsatz.
f. 98. Bruderschaft der Schlosser, Sporer und Zinngießer.
f. 103. Ein Schneider, "der in den Meisterstuckh verfallen", soll nach der Ordnung ein halbes Jahr wander; es wird ihm aber von der Hanß "auß barmherzigkeit vergunnt, dieselben schon nach einem 1/4 Jahr zu wiederholen; "die Zeit vor verscheinung des viertl jars mag er seinen pfenning zern, woe in gelust".
f. 119. Die Kupferschmiede haben einen Brief von Herzog Albrecht, "das si sich zu Straubing, Landshuet oder munchen vertragen müssen. Wenn einer alhie oder an einem andern orth maiser werden will, so muß er sich gen Straubing, Landshuet oder munchen verfügen, woe anderst (er) in dem Baierlandt seine arbait verkhauffen will, ein 15 oder 20 fl. nachdem einer gunst hat oder begnadet wirdet, zu einkauff gelt geben oder man lest in kein maisert sein. Und wen er sich also einkhaufft hat, so ist er nachmals aller maut, Zöl, stannd gelt frei. ... Solche gerechtigkait hab biß in 350 Jar gewert; haben auch etliche jare, weil so wenig maister hie gewest, alle ding müssen zu straubing straffen lassen, dieweil jr aber gezundt sovil hie sindt, so haben si macht zu straffen".
f. 132'. Die Bauern verkaufen das Holz nicht nach dem angeschlagenen Satz. "Woe sy (die Holzmesser) einen ungehorsamen Bauern finden oder betretten, so soll ein Holzmesser von stundan auf des Bauern roß sitzen und dasselb Holz in der Armen Leuth Hauß füren".
f. 134. Die Tändler, welche einen Laden haben, der "meinen Herren zinßbar ist, sollen nichts, das über 1 fl. wert ist, feil haben, "den außgenommen, was yedeß mit seiner Hannd machen kann, als schlaier und anders Sachen, die mehr wert sind, sollen einer "geschwornen keuflin" zugewiesen werden. Die Tändler, welche keine Zinsläden haben, dürfen nichts über 1/2 fl. wert kaufen und müssen Standgelt zahlen.
f. 151. Fischpreise, ebenso 153'f.
f. 165'. Fleischsatz.
f. 166'. "Schweinen Satz".
f. 170. Reinhard von Durtmund "Puchfierer" ist vergunt worden biecher failzuhaben, diegestalt das er nich zit auf leg das wider die Ro(mische) Kay. und Ko. Mt. (Majestät) sei, oder sonnst Schenntlich Piecher noch ergerliche emel (Gemälde).
f. 173. Einem Metzger, der das Fleisch über dem Satz verkauft, wird gedroht, inan wolle ihn "dermassen straffen, das er rechet er hett sein leben lanng die Stat R. nie nit gesehen".
f. 202. Den Guterern wird verabschiedet, "das alle geseln, so jn Reich gearbeitet haben (auch die "in der Behemischen Zech" sind), alhie arbeiten mögen".
f. 202'. Das Brod, das fremde Bäcker hier verkaufen, muß "umb 2 Marckh schwerer sein dann der hiesigen Peckhen prot".
f. 203. Die Marktknechte werden beauftragt täglich umherzugehen und zu sehen, "welche Peckhen ungedupft seml haben, das si dieselben H. Hannsgraffen zutragen.
f. 203'. Die Fragner beziehen Schmalz von Pilsen und Linz.
f. 208. "Die Nauflezer haben jr jerlich gelt, nemlich 3 Pfund Heller bezalt".
f. 213. Fischpreise.
f. 213'. Die Spengler dürfen kein Kupfer flicken.
f. 217'. Fischsatz.
f. 224.-265'. sind unbeschrieben.
f. 278. Fischpreise.
f. 281. Den Hafnern, die nicht "gutes starckes Hafenwerckh machen, wird durch den Rat angedroht, "die frembden Hafner mit den Hefen herein faren zu lassen".
f. 295'. Fleischsatz.
f. 296. "Schweinen Satz".
f. 317. (1549) gibt es 6 "Schrottermeister".
f. 360.-367. sind unbeschrieben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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