Politica I, 16 Hannsbuch vom Jahre 1553-1556, 1553-1556 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:Politica I, 16
Titel:Hannsbuch vom Jahre 1553-1556
Entstehungszeitraum:1553 - 1556
Altverzeichnung:Kalbslederband in Großfolio, der hintere Deckel überschlägt den vorderen um 1/4; beide sind mit einer Schnalle verbunden und gepreßt. Der Rücken trägt (aufgeklebt) die Aufschrift: Hannß-Buch 1553-1556. Derselbe Titel findet sich auf der 1. Seite. 280 (beschriebene) Blätter.
f. 1. Namen der 6 Hanßherren, die in der am 26. Mai 1553 abgehaltenen Hanß erschienen. Abrechnung über "der Einmenischen tuech".
f. 10. Kein Geselle darf seinen Meister ohne Urlaub verlassen.
f. 11. Den Beutlern wird ausnahmsweise zugestanden, daß der älteste und jüngste Meister "den gesellen umb arbeit umbsehen sollen".
f. 12. Ein Metzger wird "mit dem Wasserhaus" gestraft, weil er ein Viertel Fleisch "nit an der ordenntlichn fronwag hat wigen lassen".
f. 12'. Die fremden Bäcker sollen, wenn sie die Markttage besuchen, "2 marckh mer pachen an dem waken prot denn di hieigen pecken".
f. 18. Zwei Hanßherren werden verordnet, jn das Ober und Nider Baierlandt zue reitten, Wie das Vleisch allenhalben gilt und gesetzt wird, Auch des gewichts und Öllenmaß halber". Den Fragner wird verboten, Obst feil zu halten.
f. 20. Maße der Kornmesser.
F. 26. "Di Abpittung" (eines Gesellen): Lieber Maister, Souerr ich wider euch gehandelt, Bitt ich euch, wellent mir dasselbig vergessen unnd verzeihen, will euch furan thun, was euch lieb ist.
f. 26'. Die fremden Bauern, welche die Märkte besuchen, sollen ihre Rosse in die Wirtshäuser stellen und nicht mehr an die Wagen und Karren binden und auf dem Pflaster stehen lassen.
f. 31. In der Hanß bestehen Zweifel, ob die Bürgerssöhne, wenn sie heiraten, "eingeschrieben sollen werden, sy sein Bürger", oder ob man sie zuerst "in di steur schaffn soll, daselbst Burger zu werden". Der Hanßgraf soll darüber mit dem Rate "handeln" und Erkundigungen einziehen. Der Rat befiehlt das erstere (fol. 34).
f. 37.-45. sind unbeschrieben.
f. 46. Im Rate thun "ir pflicht" (2. Jan. 1554) als Hanßgraf: Görg Saulberger. Als Hanßherren: Hans Heußinger, Hans Klemperlen, Caspar Schirlinger, Albrecht Tuesnit, Erhart Gröschl, Mathes Gannß, Gorg Muller, Hans Liebel, Andre Haindl, Steffan Maier, Görg Merz, Michael Walmreutter.
f. 48'. Karpfen kosten in Schwandorf 4 fl. 1 ort. [?] à Ctr.
f. 60'. Aichung der "Melmessl".
f. 67. Verhaltens des hiesigen Kramgewichtes zum "Wienischen". Die Straubinger Lederer sollen um Abschrift ihrer Ordnung gebeten werden.
f. 69. Ein Bote soll von 1 Meile 1 Batzen bekommen, "Welcher aber bei der nacht lauft, 6 kr., und so er stell mueß ligen 2 Batzen".
f. 77. Der Straubinger Fleischsatz mit dem hiesigen verglichen. Die Metzger empfangen das "Wienischgewicht".
f. 77'. Die Bäcker bitten um ein Brothaus.
f. 91. Der Glödmacher soll füran mit die andern Schlosser und Handwerker bei des "Thumbprobstshoff" feilhalten.
f. 93. Kein "Opsler" soll Flachs, Käse, Bier- und was der Ding mer ist, failhaben".
f. 96'. Die "Eröpffel (Erdäpfel) sollen auff den 29. Augusti abgeschafft und nit lenger fail gehabt werden".
f. 97! Kain Weinpör soll mer herein, dazu nit fail haben vor unser Frauentag Jrer geburt".
f. 101. "Alle tode genß sollen under dem thurn unnd Marckt failgehaben verbotten sein".
f. 105'. Alle Apotheken werden die verordneten Hanßherren "verpetschiert, Nemlichen alle Casten, Thür, ein und ausgang". Fischpreise.
f. 107. Meisterstück eines "Kurßners": 1 Munchs-, ein langer Frauen-, 1 Leib- und 1 Kindspelz.
f. 114. Ein "wellischer Töbichmacher aus Mantua" bittet seine Teppiche feilhalten und hin und wider in die Closter tragen" zu dürfen.
1555.
f. 120. Hanßgraf: Saulberger. Hanßherren: Hans Heußinger, Hans Klemperl, Caspar Schirlinger, Albrecht Tueßnit, Erhardt Groschl, Mathes Ganß, Gorg Muller, Hans Liebel, Andre Haindel, Steffan Maier, Michel Wolmreutter, Görg Staudacher. Hanßschreiber: Cristoff Rab. Hanßknecht: Weigel.
f. 131'. "Die Hanß hat sich entschlossen, das ein jedes Hantwerch von Neuem eine ganze Ordnung solle stellen und machen".
f. 132. "Den 19. tag (Februar) soll das Neue gewicht zu brauchen furgenomen werden.
f. 136. Die Hafner ziehen des Jahrs 3mal nach Riedenburg, 2mal nach Kelheim auf die Märkte.
f. 147. Einem Öbstler wird zugelassen, "das er das schwein: so jm unter dem pecken gefallen, unter dem kranz, wie der brauch ist, möge verkauffen, doch soll füran weitter darauff gedacht, wie es damit sol gehalten werden".
f. 147'. "kaplar Pecken".
f. 149. Konzept eines Schreibens des Hansgrafen sambt andern beisitzern des Hansgerichts zu Rbg. an Bürgermeister und Rat der Stadt Straubing.
f. 152. Allgemeine Visitation der Maße in den Wirtschaften. Schweinfleischsatz.
f. 174. Einem Tuchmacher wird die ihm auferlegte Strafe nachgelassen; "doch sol er sich gegen ain hantwerch anderst nit mercken lassen, dann er hab ganze straff muessen geben".
f. 188'. Kein Wirt soll für ein Hochzeitsmahl mehr nehmen als 15 kr. für 1 Mannsperson, 12 kr. für 1 Frau, 10 kr. für 1 Jungfrau bei 10 fl. Strafe. Auch dürfen zum Kirchgang nicht mehr als 12 Jungfrauen und zum Hochzeitsmahl nicht mehr als 40 Personen geladen werden, auf 5 Tisch; "darjnnen sollen begriffen sein geistlich und weltlich Freundt und Frembde, Bürger und ander Personen.
f. 190. Fischerwage.
f. 193. Die Hanß "sihet für guet an, das den Pierprauern begönstigt so werden, das sy uff 6 schaf gersten mugen angiessen, sovil sy wellen".
f. 231. "Hantwercher bruelh Zetl".
f. 234. Wegen des bevorstehenden Reichstags werden die Bäcker "am hoff, Regen und daselbst umb" aufgefordert, "das sy sich mit dem pachen, kauffen und verkauffen allerlei prots auff den werdt, Wag und gewicht der Stat Rbg. gleich und gemeß halten, bis zu ausgang dises Reichstags. Alßdann solle es mit pachen und anderm widerumb gehallten werden, wie der Vertrag inheldt und vermage".
f. 251. Einem jeden Wirt, der es begehrt, soll "begönstigt sein, Weiß und Prauns Pier neben einander zu schenncken "bis uff widerrueffen".
f. 265. Es darf an keinem Sonntag oder Aposteltag "wie die in der Neuen Pfarr alhie zu halten gepflegt wird", gearbeitet werden.
f. 272. Einem Bierbräuer wird sein Bier nicht gekostet und gesetzt, weil "es nit recht sei, habe auch kainen geschmach, sondern erkennen dasselbig für ain lautters gewesch".
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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