Angaben zur Identifikation |
Signatur: | Politica I, 23 |
Titel: | Hannsgerichts-Protokoll von 1569 |
Entstehungszeitraum: | 1569 |
Altverzeichnung: | Kalbslederband in fo.; der hintere Deckel überschlägt den vorderen um ein weniges, beide sind durch eine Schnalle verbunden, über den Rücken laufen wagrecht zur Verstärkung zwei Lederbänder. Der vordere Deckel trägt die Aufschrift 1569 Protukol Buech 1569. Den Band beginnt ein alphabetisches Register (26 fol.), dann folgt auf 137 Blättern der Vortrag, der Rest der Blätter ist unbeschrieben. f. 1' ff. Eine Reihe von Leuten werden gestraft, weil sie ohne Licht (ohne Span) gegangen sind. f. 7'. Weizen 7 1/2, Korn 5 1/2 fl. (24. Januar). Die Bäcker sollen, "wie gebreuchlich, Haller und Pfenig Prezen" backen. f. 10. Erscheint Weiman zum ersten Mal als neuer Beisitzer der Hans. f. 11. Bestimmungen über den Beginn des Sommerbierausschanks. f. 18. Ein Wirt wird gestraft, weil er die Bäckergesellen "uber die Ordenlich Zeit" bei Nacht habe sitzen lassen. cf. 20., 20'. f. 19. Den Webern wird bewilligt, daß keiner mehr zu der Meisterschaft zugelassen werden soll, "Er habe dann uffs wenigst ain Jahre gewandertt". f. 26'. Ein Schlossermeister wird gestraft (um 15 kr.), weil "er jm hanttwerch getrutzt und stolzirtt". f. 32. "Frembde Mezger, so den Osterabentt besuecht". f. 34'. Einem Wirt wird verabschiedet, daß er keinen Speck aus der Stadt verkaufen soll. cf. 35. f. 35. Weizen 7 1/2, Korn 5 1/2 fl. (18. April). f. 38. Ein Wirt gestraft, weil er " on Liecht und Sackpfeiffer umb drei der grossen Uhr jn der Nacht gegangen". f. 43'. Weizen 8, Korn 6 fl. (9. Mai). f. 51. Ein Wirt, der seine Gäste bis in die Nacht "ungeuerlich umb die 12 Uhr der Cleinen trincken lassen", wird gestraft. f. 60. Den Viermeistern der Schmiede und Wagner wird vorgehalten, "weil sy die Puchsen mit trincken entplößt, sollen sie nit unnuzlich verzeren oder vertrinken, damit man den armen Meistern und Gesellen jn der Zeit der notte aus der Puchsen möge ain hilff thun, und nit alßbald jn meiner Herrn Almuesen fallen". f. 61. Drei Naglergesellen, die ihrem Meister "ungehorsam trutzen und ain guetten Montag gemacht zu feiern darzu bei nechtlicher weil aus dem hauß gestigen, sind untterm hauß gestraft". f. 52. Meistermahl. f. 66. 1 Ctr. Unschlitt 6 1/2 fl. f. 67. Die Viermeister der Säckler verlangen, daß jeder fremde Geselle, der hier Meister werden will, zuvor 2 Jahre hier gearbeitet habe. Darauf wird verabschiedet, das Handwerk solle es "mit einem Jahre alhie zu arbeitten versuchen"; die hiesigen Gesellen und Lehrjungen aber, "so jre drei Jahre erstreckt und ausgelerntt, mügen fürsten und zur Maisterschafft zugelassen werden, wenn sy wellen". f. 68. Weizen 9 1/2, Korn 6 1/2 fl. (4. Juli). f. 70. Ein jeder Meister "der lezste sowol als der erste solle in der Umbfrage ordenlicher weise gehörtt werden". Einem Drechslermeister, der "gesellenßweise" bei einem andern Meister arbeitet wird auferlegt, daß er "bei seiner Maisterschafft beleiben solle, do er aber gesellenßweise weitter zu arbaitten willens, So er der Meisterschafft absteen". |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://stadtarchiv.regensburg.de/detail.aspx?ID=123264 |
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