|
Politica I, 24 Hannsgerichts-Protokoll von 1570, 1570 (Akte)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | Politica I, 24 |
Titel: | Hannsgerichts-Protokoll von 1570 |
Entstehungszeitraum: | 1570 |
Altverzeichnung: | (Besch.) Kalbslederband in fo.; der hintere Deckel überschlägt den vorderen um ein weniges, beide sind durch eine Schnalle verbunden, über den Rücken laufen wagrecht zur Verstärkung zwei Lederbänder. Die Außenseite des vorderen Deckels trägt die Aufschrift 1570 Protucol Buech, die Innenseite zeigt den Vermerk 1570 EST INATENTE (so!). In disem Jahre ist Caspar Murauer zum Hanns Schreiber Angenummen Wordenn. Auf der ersten Seite steht Protokoll Anno 1570. Den Band beginnt ein alphabetisches Register (25 fol.); dann folgt auf 223 Folien der Vortrag, der Rest der Blätter ist unbeschrieben. Hansgraf: Dionisy von Präckendorff; Beisitzer: Hanns Aman, Georg Staudach, Petter Puecher, Leonhard Vogll, Görg Haller, Jacob Liebel, Haimeran Lerchenfelder, Wolff Walldman, Gabriel Weinmair, Jheremiaß Gartner, Hannß Diemer, Wolff Perger. f. 3. Auf das Supplicieren des Handwerks der Schneider, jeder Geselle solle 4 Jahre arbeiten, ehe er Meister werde, wird verabschiedet, daß es bei 2 Jahren bleiben solle, die aber hier bei einem oder 2 Meistern nacheinander verbracht werden müssen. f. 6. Ein Einwohner wird gestraft um 1/2 fl.; "hat die Junckfraue (beim Tanzen) an den Arm gefasst". f. 16. Fremde Biere, "was uber den Waldt hergebracht werde, soll keinen Satz haben". f. 17. Weizen 11 fl., Korn 9 fl. (20. Febr. 1570). f. 35. Weizen 11, Korn 9 fl. (20. März). f. 36. Verzeichnis der fremden Mezger, die den Osterabend mit Fleisch besuchten. f. 44. Ein Sporenmeister, der einem Gesellen, "welcher khain urlab genumen, ... als derselb bei ime ausgeschafft", wiederum Arbeit gab, wird um 30 kr. gestraft. f. 47. Für ein Tintenzeug "sambt aller zuerichtung" werden 15 kr. bezahlt. f. 48. Einem Organisten wird verboten, "jn hochzeiten unnd nach hochzeiten noch sonnst wider die ordnung zu tannz machen ... sich hinfür dazue nit gebrauchen lassen". f. 48. Ein Büchsenschmied wird vom Marktknecht angezeigt, daß er "one rockh oder manntl getannzt". f. 51. Weizen 12, Korn 10 fl. f. 51'. Die Viermeister beanstanden den Vornamen eines Leonhard Pluem aus Cölln, weil dieser Geselle in seinem Lehrbriefe Leo genannt werde. Der Kölner erklärt dies damit, daß "vielleich Niderlendischer sprach nach Leo auf seinen namen als Leonhard gedeutt sei". - Die Hanß "admittiert" den ersten Namen. f. 55. Ein Bürger, der ein Fuder Holz ungemessen kauft, wird um 1 Schilling gestraft. f. 77. Weizen 13, Korn 12 f. (22. Mai). f. 79. Ein neuer Schreibtisch "sambt Anderer khlonierarbeit" zu machen - 1 f. 30 kr. Dem Maler anzustreichen 20 kr. f. 82. Kein Tuchmacher soll mehr "ainich gefarbten Zötl gebrauchen". f. 108. Weizen 13, Korn 12 fl. (26. Juni). f. 109. Hakh, Dechant zur alten Kapelle, hat sich "Tannzens halb gar unbeschaidenlich verhalten; soll ainem Erbarn Rat angefuegt werden und darin beschaidts gewartten". f. 112. Ain viertl Pirmennt heut (Pergamenthäute) kosten 6 1/2 fl. f. 130. Zwei Straubinger Tuchmachern, die "Religione halber on Abschid" hieher verzogen sind, wird, da sie nicht Bürger werden wollen, vergünstigt, "Ain Anzahl gespunnens Garn aufzearbeiten" im Beisein und mit Vorwissen der Viermeister. f. 131. Weizen 13, Korn 12 fl. (24. Juli). f. 133. Den Handschuhmachern wird auf die Beschwerde der Säckler verweigert, in deren Handwerk "einzudringen". (In Rbg. wie in anderen Reichsstädten gibt es keine Handschuhmacher). f. 135. Die Hanß ergreift Maßregeln gegen die Bäcker, welche so schlechtes Brot (besonders nach Österreich) ausführen, daß "sy unnd ganze Gemaine Stat von irentwegen in bösen geruch khomen". f. 147. "Crennzl Sinnger, so wider meiner Herren Ordnung auf freier gassen umb Crenz gesungen", wird um 2 Schilling gestraft. f. 151. "Sovil loth an yeder sorten an jrem gebäch vermüg der allten Ordnung abgeen, sovil täg soll yeder Pekh mit venckhnus darumb gestrafft und das gering und fällig brot aufgehebt und armen leuthen gegeben werden". f. 155. Weizen 13, Korn 12 fl. (21. August). f. 158. Maurer lernen 3 Sommer. f. 161. Tannzer, der sich viermal "mit tannzen ungeburlich verhallten", wird um 12. f. gestraft. f. 169. Ein Schneidergeselle aus Leipzig, der bei einem Schreiner "haimblicherweise gestört", wird wie dieser um 1 fl. gestraft. f. 171. Weizen 14, Korn 12 fl. (18. Septbr.) f. 171'. Ein Kürschner "ist umb 4 der grossen Uhr auf der Gassen one Liecht ganngen". f. 174. Einem Handschuhmacher aus Burghausen wird die Ausübung seines Handwerkes nur gestattet, wenn er "zugleich auch die Meisterstuckh aufm Peutl oder Seckhlwerch machen" werde. f. 178. Fischsatz: Karpfen, die 2 Pfund und darüber wiegen, das Pfund 15 Pfennig; mittlere bis 5/4 Pfund 14 Pfennig; kleine unter 5/4 Pfund 12 Pfennig. f. 180. Zum "Angiessen" (bei den Bierbräuern) verordnete Kommission. f. 182. Dsgl. zum "Protwegen". f. 182'. Öffnung der "Ambtleuth Püchsen". f. 187'. "Vom Ambtsgesell dis Jars gefallen in die Steur 230 und 69 fl." f. 189'. Weizen 14 1/2, Korn 13 fl. (27. Okt.). f. 196. Weizen 16, Korn 13 fl. (6. Nov.). f. 199. Nagler-Meisterstück: 400 große Nägel mit "gescheibten" Köpfen, 1000 "Zweckh", 1500 kleine "stekhnegl" nach Mustern in 4 Tagen zu machen. cf. 45. f. 209'. Weizen 16, Korn 13 fl. (8. Dez.). f. 212. "Peckhen Leeriungen, Wie sie fürterhin verdingt werden sollen". f. 216'. "Der Ambleuth Püchsn geoffent unnd ausgezelt worden". |
|
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://stadtarchiv.regensburg.de/detail.aspx?ID=123265 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|